Gerichtsurteile aus dem wirtschaftlichen Bereich

Arbeitgeber – Arbeitsrecht – Wirtschaft

Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar.

Finanzgericht Hessen, Az. 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576

Privatdetektive dürfen Arbeitnehmer im Betrieb überwachen, dabei muss der Betriebsrat nicht gefragt werden.

BAG, Az. 1 ABR 26/90

Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch einen Detektiv überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit vortäuscht.

AG Kassel, Az. 8AZR 5/97

Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig Krank geschrieben ist und zuhause zu privaten Zwecken arbeitet (hier: Tapezier- u. Malerarbeiten) darf grundsätzlich gekündigt werden.

LAG Rheinland Pfalz, Az. Sa 979/99

Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er möglichst bald wieder gesund wird; er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen ohne daß es des Nachweises einer tatsächlichen Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig.

LAG Hamm Az 15 Sa 437/91

Der Arbeitnehmer, der sich während einer ärztlichen attestierten Arbeitsunfähigkeit genesungswidrig verhält, begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die ihn, dem Arbeitgeber gegenüber, zum Schadenersatz verpflichtet. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber kann nicht darauf verwiesen werden, er habe die Beobachtung des Arbeitnehmers mit eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen können und müssen. Er darf sich hierzu Personen bedienen, die als Detektive in Ermittlungs-/ und Observationstätigkeiten erfahren sind.

LAG Rheinland-Pfalz, Az 5 Sa 540/99

Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren, bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.

ARBG Hagen, Az.3 Ca 618/90

Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen des Arbeitgeber zu dem Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von “besonders schweren Verstößen” reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes, (BAG Az., 2 AZR 3/83), bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb, trotz erfolgter Krankschreibung.

LAG München, Az. 6 Sa 96/82

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